Zulässigkeit von Kombifunkanlagen auf Binnenwasserstraßen |
Sind Kombifunkanlagen auf Binnenwasserstrassen zulässig?Anfrage des MBC Karlsruhe bei der Wasserschutzpolizeistation Karlsruhe Betreff: Zulässigkeit von Kombifunkanlagen auf Binnenwasserstraßen Ihre Anfrage vom 17.12.2010 Antwort: Sehr geehrte Damen und Herren Zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen: Nach den uns vorliegenden Informationen ist die Benutzung dieser Schiffsfunkstellen auf den Binnenwasserstraßen grundsätzlich erlaubt, sie unterliegt aber folgenden Voraussetzungen: Für die mit „UKW-Kombianlagen“ ausgerüsteten Schiffsfunkstellen muss - eine Frequenzzuteilungsurkunde einschließlich - einer AIS-Kennung (Automatic Transmitter Identification System)und - einer MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity) beantragt und durch die Bundesnetzagentur (ehem. Reg.TP) ausgestellt worden sein.
Die UKW-Kombianlage muss auf Betriebsstellung Binnenschifffahrtsfunk eingestellt sein. Das Bedienen einer UKW-Kombianlage zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk setzt ein UBI-Zeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) voraus. Zusätzliche Info: Besonders kann in diesem Zusammenhang noch auf die aktuelle Ausgaben des „Handbuch Binnenschifffahrtsfunk“ und das Merkblatt Kombianlagen bei der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (fvt.wsv.de) verwiesen werden. Für die Auskunft kann keine rechtliche Gewähr übernommen werden. Sie erfolgt jedoch nach bestem Wissen und Gewissen.
Mit freundlichen Grüßen Hellmann, EPHK (Veröffentlicht mit Genehmigung der Dienststelle)
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